Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Acts. Viele Unternehmen stellen sich deshalb dieselbe Frage: Muss nun unter jedem mit ChatGPT geschriebenen Text und jedem KI-generierten Bild ein entsprechender Hinweis stehen? Die Antwort lautet: Nein.
Der EU AI Act führt keine allgemeine sichtbare Kennzeichnungspflicht für sämtliche KI-unterstützten Inhalte ein. Er unterscheidet vielmehr zwischen technischen Pflichten für Anbieter von KI-Systemen und Offenlegungspflichten für Unternehmen, die solche Systeme professionell einsetzen.
Für die meisten Schweizer KMU sind vor allem drei Situationen relevant:
- Ein KI-System kommuniziert direkt mit Menschen, beispielsweise als Chatbot.
- Ein Unternehmen veröffentlicht einen Deepfake, der fälschlicherweise echt wirken kann.
- Ein Unternehmen veröffentlicht einen KI-generierten oder KI-manipulierten Text zu einem Thema von öffentlichem Interesse, ohne ausreichende menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle.
Seit wann gelten die Regeln?
Artikel 50 gilt grundsätzlich seit dem 2. August 2026. Eine begrenzte Übergangsfrist besteht nur für die technische Markierungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2:
- Generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den EU-Markt gebracht wurden, müssen diese technische Pflicht spätestens ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen.
- Systeme, die ab dem 2. August 2026 neu auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen werden, müssen von Beginn an konform sein.
- Für bereits vor dem Stichtag veröffentlichte Inhalte besteht keine allgemeine rückwirkende Kennzeichnungspflicht. Neue oder erneut veröffentlichte Inhalte sollten ab dem 2. August 2026 jedoch nach den aktuellen Kriterien geprüft werden – auch wenn ein Entwurf bereits früher erstellt wurde.
Die finale Fassung der Leitlinien zu Artikel 50 wurde von der EU-Kommission am 20. Juli 2026 veröffentlicht. Zusätzlich steht seit dem 10. Juni 2026 ein freiwilliger Code of Practice für die praktische Umsetzung zur Verfügung.
Vier unterschiedliche Transparenzpflichten
Artikel 50 regelt vier verschiedene Situationen. Entscheidend ist jeweils, ob ein Unternehmen rechtlich als Anbieter oder als Betreiber handelt.
Situation | Verpflichtete Rolle | Was verlangt wird |
|---|---|---|
Direkte Interaktion mit Menschen, etwa über einen Chatbot oder Avatar | Anbieter | Das System muss zu Beginn klar machen, dass die Person mit KI interagiert. |
Generierung synthetischer Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte | Anbieter | Die Ausgaben müssen grundsätzlich maschinenlesbar markiert und als KI-generiert oder KI-manipuliert erkennbar sein. |
Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung | Betreiber | Betroffene Personen müssen über den Einsatz des Systems informiert werden. |
Veröffentlichung von Deepfakes oder bestimmten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse | Betreiber | Der künstliche Ursprung oder die Manipulation muss sichtbar oder hörbar offengelegt werden. |
Diese Unterscheidung ist wichtig: Eine maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter ersetzt nicht automatisch die sichtbare Offenlegung durch den Betreiber.
Anbieter oder Betreiber: Welche Rolle hat das Unternehmen?
Ein Unternehmen ist in der Regel Betreiber, wenn es ein bestehendes KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Das trifft beispielsweise auf ein KMU zu, das ChatGPT, Microsoft Copilot oder Gemini für Texte, Bilder oder interne Arbeiten einsetzt.
Als Anbieter gilt grundsätzlich, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Das kann auch bei einem eigenen Kundenportal, einem White-Label-Chatbot oder einer Anwendung auf Basis eines bestehenden Sprachmodells relevant werden.
Das eigene Branding allein macht ein Unternehmen jedoch nicht automatisch zum Anbieter. Entscheidend sind die tatsächliche Entwicklung, Beauftragung, Vermarktung, Inbetriebnahme und Verantwortungsverteilung.
Ein Unternehmen kann zudem gleichzeitig Anbieter eines eigenen Systems und Betreiber eines anderen Systems sein.
Die technische Markierung betrifft vor allem Anbieter
Anbieter von Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Videos oder Audiodateien erzeugen, müssen die Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar markieren und ihre Erkennbarkeit als KI-generiert oder KI-manipuliert ermöglichen.
Die Pflicht gilt im Rahmen des technisch Machbaren. Die Lösung muss unter Berücksichtigung des Inhaltstyps, der Implementierungskosten und des anerkannten Stands der Technik wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein.
Es gibt zudem Ausnahmen. Die Pflicht greift insbesondere nicht, soweit ein System lediglich eine unterstützende Funktion für übliche Bearbeitungen erfüllt oder Eingabedaten beziehungsweise deren Bedeutung nicht substanziell verändert. Die finalen Leitlinien nennen ausserdem bestimmte kurze Zeichenfolgen, Quellcode, reine Machine-to-Machine-Ausgaben und gewisse geschlossene Produktionsumgebungen als Fälle ausserhalb des Anwendungsbereichs.
Für ein gewöhnliches Schweizer KMU, das einen bestehenden KI-Dienst verwendet, liegt diese technische Pflicht meist beim Hersteller oder Anbieter des Werkzeugs. Entwickelt oder vermarktet das Unternehmen dagegen ein eigenes generatives KI-System, muss die Anbieterrolle gesondert geprüft werden.
Wann ein Bild, Video oder eine Audiodatei als Deepfake gilt
Nicht jedes KI-generierte Bild ist automatisch ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake.
Nach den finalen Leitlinien müssen drei Kriterien zusammenkommen:
- Hohe Ähnlichkeit: Der Inhalt weist eine erhebliche Ähnlichkeit mit dem dargestellten Gegenstand auf.
- Bestehender oder plausibel bestehender Bezug: Die dargestellte Person, Sache, Organisation, der Ort oder das Ereignis existiert, könnte plausibel existieren oder hätte plausibel existieren können.
- Falscher Authentizitätseindruck: Der Inhalt kann beim vorgesehenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Publikum fälschlicherweise als authentisch oder wahr erscheinen.
Für die Beurteilung zählen deshalb nicht nur der Fotorealismus, sondern auch die Aussage des Inhalts, der Veröffentlichungskontext und die Erwartungen des Publikums.
Typische Risikofälle sind beispielsweise:
- eine künstlich erzeugte Videoaussage einer realen Geschäftsführerin,
- eine geklonte Stimme eines Mitarbeitenden,
- ein vermeintliches Foto eines Kundenprojekts, das nie stattgefunden hat,
- ein realistisches Bild eines angeblichen Sicherheitsvorfalls,
- eine manipulierte Aufnahme eines realen Produkts oder Standorts.
Liegt ein Deepfake vor, muss der Betreiber spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar und unterscheidbar offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Information muss für Menschen ohne spezielle technische Hilfsmittel wahrnehmbar und barrierefrei zugänglich sein.
Bei eindeutig künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken entfällt die Offenlegung nicht automatisch. Sie darf jedoch so umgesetzt werden, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht unnötig beeinträchtigt werden.
Was gilt für KI-generierte Marketingbilder?
Ein abstraktes oder klar illustratives Bild zu Cloud, Cybersecurity oder IT-Support wird normalerweise nicht als authentische Aufnahme eines realen Ereignisses verstanden. Es ist deshalb nicht allein aufgrund seiner KI-Herkunft ein Deepfake.
Anders kann es bei fotorealistischen Bildern aussehen, die als echte Aufnahme des Unternehmens, eines Kunden, eines Projekts oder eines Ereignisses verstanden werden könnten. Fotorealismus ist dabei ein Risikosignal, aber noch kein eigenständiger gesetzlicher Tatbestand.
imatics empfiehlt deshalb eine konservative interne Regel:
Fotorealistische KI-Bilder, die als echte Aufnahme des Unternehmens, eines Kunden, eines Projekts oder eines Ereignisses verstanden werden könnten, werden als «KI-generiertes Symbolbild» offengelegt.
Diese Empfehlung geht bewusst über die engste gesetzliche Mindestprüfung hinaus. Sie reduziert Missverständnisse und lässt sich im Alltag einfach anwenden.
Wann KI-generierte Texte gekennzeichnet werden müssen
Bei Texten ist die Offenlegungspflicht wesentlich enger als häufig angenommen.
Ein Text fällt grundsätzlich unter Artikel 50 Absatz 4, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:
- Der Text wurde durch ein KI-System erzeugt oder manipuliert.
- Er wird veröffentlicht.
- Die Veröffentlichung dient dazu, die Öffentlichkeit zu informieren.
- Der Inhalt betrifft ein Thema von öffentlichem Interesse.
Je nach Inhalt, Zweck und Publikum können dazu beispielsweise Politik, öffentliche Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen gehören, die Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein können.
Ein interner Sicherheitsbericht, ein persönliches Schreiben oder ein kundenspezifisches Dokument ist deshalb nicht automatisch erfasst. Auch eine gewöhnliche Produktbeschreibung oder ein allgemeiner Marketingtext ist nicht allein wegen der Verwendung von KI kennzeichnungspflichtig.
Wichtig ist zudem: Artikel 50 spricht bei Texten von «erzeugt oder manipuliert». Für die sichtbare Offenlegung durch den Betreiber enthält die Vorschrift keine zusätzliche Schwelle, wonach die Veränderung «wesentlich» sein müsste.
Wann die Offenlegung bei Texten entfallen kann
Die Offenlegungspflicht entfällt, wenn der Inhalt entweder
- einer substanziellen menschlichen Prüfung oder
- einer wirksamen redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.
Eine substanzielle Prüfung bedeutet eine bewusste inhaltliche Beurteilung durch eine Person mit relevantem Wissen und professionellem Urteilsvermögen. Eine redaktionell verantwortliche Stelle muss die tatsächliche Befugnis haben, den Text aus sachlichen Gründen zu genehmigen, zu verändern oder abzulehnen.
Eine reine Rechtschreibprüfung, Grammatikprüfung oder ein oberflächliches «sieht gut aus» genügt nicht.
Für einen KI-unterstützt erstellten Blogartikel zu einem Thema von öffentlichem Interesse kann die sichtbare Offenlegung somit entfallen, wenn eine echte inhaltliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und das Unternehmen die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
Eine freiwillige Transparenzinformation kann trotzdem sinnvoll sein. Sie ist jedoch nicht mit einer gesetzlichen Pflicht für jeden KI-unterstützten Text gleichzusetzen.
Was gilt bei Chatbots und KI-Agenten?
Die Pflicht zur Offenlegung einer direkten KI-Interaktion liegt nach Artikel 50 Absatz 1 beim Anbieter des interaktiven KI-Systems.
Sie greift, wenn:
- tatsächlich ein KI-System vorliegt,
- ein echter Austausch in beide Richtungen stattfindet,
- das System direkt und ohne menschliche Zwischenperson kommuniziert,
- und die Interaktion mit einer natürlichen Person erfolgt.
Reine Hintergrundsysteme, Machine-to-Machine-Kommunikation oder Anwendungen ohne direkten Kontakt zu Menschen fallen nicht unter diese spezielle Pflicht.
Der Hinweis muss von Beginn der ersten Interaktion an klar, unterscheidbar und barrierefrei erfolgen. Eine mögliche Formulierung lautet: Sie kommunizieren mit einem KI-basierten Assistenten.
Ein zusätzlicher Satz wie «Die Antworten können Fehler enthalten und ersetzen keine persönliche Beratung» kann als Qualitäts- oder Haftungshinweis sinnvoll sein, ist aber nicht Bestandteil der eigentlichen Offenlegungspflicht nach Artikel 50.
Ein Schweizer Unternehmen, das einen fremden Chatbot auf seiner Website einsetzt, ist nicht allein dadurch unmittelbar als Anbieter nach Absatz 1 verpflichtet. Es sollte jedoch vertraglich und operativ prüfen, ob der notwendige Hinweis in der konkreten Anwendung tatsächlich erscheint. Entwickelt oder lanciert es den Chatbot unter eigener Verantwortung, kann es selbst zum Anbieter werden.
Warum der EU AI Act Schweizer Unternehmen betreffen kann
Der EU AI Act gilt nicht automatisch für jedes Schweizer Unternehmen mit EU-Kunden.
Er kann jedoch anwendbar sein, wenn ein Schweizer Unternehmen:
- ein KI-System oder ein allgemeines KI-Modell auf dem EU-Markt in Verkehr bringt,
- ein KI-System in der EU in Betrieb nimmt,
- oder als Anbieter beziehungsweise Betreiber ausserhalb der EU tätig ist und die Ausgabe des KI-Systems in der EU verwendet wird.
Die offizielle Schweizer Rechtsanalyse nennt als Beispiel ein Schweizer Unternehmen, das seinen Kunden in der EU mit einem KI-System erzeugte Texte liefert.
Eine Kundenbeziehung zur EU ist deshalb ein wichtiges Indiz, aber nicht für sich allein der gesetzliche Anknüpfungspunkt. Entscheidend sind die konkrete Rolle, das eingesetzte System und die Verwendung des Outputs in der EU. Auch eine international erreichbare Website führt nicht in jedem Fall automatisch zur Unterstellung. Bei gezielten EU-Kampagnen, EU-Kunden oder in der EU verwendeten Inhalten sollte der Geltungsbereich jedoch geprüft werden.
Und was gilt in der Schweiz?
Die Schweiz verfügt derzeit über kein allgemeines, sektorübergreifendes KI-Gesetz. Der Bundesrat verfolgt einen sektoriellen Ansatz und will bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der KI-Konvention des Europarats erarbeiten. Vorgesehen sind insbesondere Arbeiten in den Bereichen Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht.
Bestehendes Schweizer Recht gilt jedoch bereits heute. Dazu gehören insbesondere:
- Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht,
- Urheberrecht,
- Lauterkeitsrecht nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
- sektorspezifische Werbevorschriften,
- Strafrecht,
- und vertragliche Verpflichtungen.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte weist darauf hin, dass das Schweizer Datenschutzgesetz direkt auf KI-gestützte Datenbearbeitungen anwendbar ist. Nach seiner Auffassung haben Nutzerinnen und Nutzer bei intelligenten Sprachmodellen, die direkt mit ihnen kommunizieren, ein Recht zu erfahren, ob sie mit einer Maschine sprechen oder korrespondieren und ob ihre Eingaben weiterverwendet werden. Auch KI-gestützte Verfälschungen von Gesichtern, Bildern oder Sprachnachrichten identifizierbarer Personen müssen deutlich erkennbar sein.
Eine Kennzeichnung macht einen ansonsten unzulässigen Inhalt nicht rechtmässig. Ein künstlich erzeugtes Kundenstatement, eine manipulierte Aufnahme oder die Nutzung einer realen Stimme kann trotz Hinweis gegen Datenschutz-, Persönlichkeits-, Urheber- oder Lauterkeitsrecht verstossen.
Welche Folgen drohen bei Verstössen?
Verstösse gegen Artikel 50 können mit administrativen Bussen von bis zu 15 Millionen Euro geahndet werden. Bei einem Unternehmen liegt die Obergrenze grundsätzlich bei bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, wobei der höhere der beiden Werte massgebend ist.
Bei KMU einschliesslich Start-ups gilt dagegen der niedrigere der beiden Werte. Die konkrete Sanktion muss den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.
Neben behördlichen Sanktionen sind weitere praktische Folgen möglich:
- EU-Kunden verlangen einen Nachweis zur Einhaltung des AI Acts.
- Verträge und Ausschreibungen enthalten neue KI- und Transparenzanforderungen.
- Kennzeichnungspflichtige Inhalte müssen ergänzt, korrigiert oder entfernt werden.
- Irreführende Bilder, Stimmen oder Aussagen verursachen Reputationsschäden.
- Fehlende Zuständigkeiten führen zu ungeprüften Veröffentlichungen und uneinheitlichen Entscheidungen.
Was Schweizer Unternehmen jetzt tun sollten
Für viele KMU, die bestehende generative KI-Werkzeuge für Kommunikation und Marketing verwenden, lässt sich Artikel 50 mit einem schlanken Prozess umsetzen. Anbieter eigener KI-Systeme oder Unternehmen mit sensiblen beziehungsweise hochriskanten Anwendungen benötigen dagegen eine weitergehende Prüfung.
1. KI-Einsatz erfassen
Dokumentieren Sie in einer einfachen Übersicht:
- welche KI-Werkzeuge eingesetzt werden,
- wer sie verwendet,
- welche Inhalte oder Entscheidungen damit entstehen,
- ob die Ergebnisse intern bleiben oder veröffentlicht werden,
- ob Personen in der EU oder EU-Kunden betroffen sind,
- und ob eigene KI-Funktionen oder ausschliesslich Drittanbieterwerkzeuge genutzt werden.
2. Geltungsbereich und Rolle bestimmen
Prüfen Sie zuerst, ob der EU AI Act auf die konkrete Tätigkeit anwendbar ist. Bestimmen Sie anschliessend für jedes relevante System, ob das Unternehmen Anbieter, Betreiber oder beides ist.
Die gesetzliche Rolle ergibt sich aus der tatsächlichen Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung. Sie kann nicht allein durch eine Vertragsklausel frei gewählt werden.
Besondere Aufmerksamkeit benötigen:
- eigene Chatbots,
- KI-Agenten unter der eigenen Marke,
- KI-Funktionen in Kundenportalen,
- White-Label-Lösungen,
- eigene Text-, Bild-, Audio- oder Videogeneratoren.
3. Einen Entscheidungsprozess für Inhalte einführen
Für eine erste Einordnung helfen folgende Fragen:
Bild, Audio oder Video
- Wurde der Inhalt durch KI erzeugt oder manipuliert?
- Ähnelt er stark einer bestehenden oder plausibel bestehenden Person, Sache, Organisation, einem Ort oder Ereignis?
- Kann er im konkreten Kontext fälschlicherweise als authentisch oder wahr verstanden werden?
Sind alle Punkte erfüllt, liegt ein Deepfake nahe und eine Offenlegung ist erforderlich.
Text
- Wurde der Text durch KI erzeugt oder manipuliert?
- Wird er veröffentlicht, um die Öffentlichkeit zu informieren?
- Betrifft er ein Thema von öffentlichem Interesse?
- Hat eine substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden?
- Übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung?
Fehlen die letzten beiden Elemente, ist eine sichtbare Offenlegung erforderlich.
Chatbot oder KI-Agent
- Kommuniziert das System direkt mit natürlichen Personen?
- Ist von Beginn an klar, dass es sich um KI handelt?
- Wer ist rechtlich Anbieter des Systems?
Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung
- Werden Personen einem solchen System ausgesetzt?
- Werden sie angemessen über dessen Einsatz informiert?
4. Menschliche Prüfung nachvollziehbar machen
Artikel 50 schreibt keine bestimmte Form der Dokumentation für redaktionelle Prüfungen vor. Eine nachvollziehbare Dokumentation ist jedoch empfehlenswert, um die Voraussetzungen der Ausnahme bei Texten belegen zu können.
Für relevante Veröffentlichungen können beispielsweise folgende Angaben im Redaktionsplan oder Ticketsystem festgehalten werden:
- prüfende Person,
- Datum der Prüfung,
- kontrollierte Quellen,
- wesentliche Korrekturen,
- Freigabe und redaktionelle Verantwortung,
- Entscheidung zur Offenlegung.
5. Klare Offenlegungsvorlagen definieren
Der EU AI Act schreibt keine verbindlichen deutschen Standardformulierungen vor. Der Hinweis muss die tatsächliche Art der KI-Beteiligung korrekt beschreiben, klar und unterscheidbar sein, spätestens bei der ersten Wahrnehmung erfolgen und barrierefrei zugänglich sein.
Mögliche Vorlagen sind:
- KI-generiertes Symbolbild
- Vollständig mit KI erzeugt
- Teilweise mit KI verändert
- Dieses Video enthält KI-generierte Inhalte
- Diese Stimme wurde mit KI erzeugt
- Dieser Text wurde mit KI erzeugt und nicht redaktionell geprüft
- Sie kommunizieren mit einem KI-System
«Vollständig mit KI erzeugt» darf nicht verwendet werden, wenn ein reales Bild nur teilweise verändert wurde. Umgekehrt kann «KI-generiertes Symbolbild» für eine manipulierte reale Kundenaufnahme zu ungenau sein.
Die EU stellt drei freiwillige Icon-Varianten zur Verfügung:
- ein Basis-Icon für allgemeine oder individuell erläuterte KI-Beteiligung,
- Fully AI-Generated für vollständig KI-erzeugte Inhalte,
- Partially AI-Modified für teilweise KI-veränderte Inhalte.

Die Verwendung ist freiwillig und schafft für sich allein keine Rechtskonformität. Der freiwillige EU-Code empfiehlt unter anderem eine deutlich wahrnehmbare Platzierung bei der ersten Exposition und – soweit praktikabel – eine Einbettung, die auch beim Teilen oder Herunterladen erhalten bleibt.
6. Mitarbeitende schulen
Sofern der EU AI Act auf das Unternehmen anwendbar ist, ist KI-Kompetenz nicht nur gute Praxis. Artikel 4 verlangt von Anbietern und Betreibern angemessene Massnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden und weiterer Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten.
Umfang und Form richten sich nach den eingesetzten Systemen, dem Nutzungskontext, den Risiken und dem vorhandenen Wissen. Ein bestimmtes Zertifikat oder ein einheitliches Schulungsformat ist nicht vorgeschrieben.
Marketing, Kommunikation, Verkauf und Support sollten insbesondere wissen:
- Nicht jeder KI-Inhalt braucht ein sichtbares Label.
- Fotorealistische Inhalte benötigen mehr Aufmerksamkeit als abstrakte Illustrationen.
- KI-Texte sollten nicht ungeprüft als Unternehmensmeinung veröffentlicht werden.
- Eine reine Sprachkorrektur ist keine substanzielle inhaltliche Prüfung.
- Reale Personen, Stimmen, Kunden und Ereignisse sind besonders sensibel.
- Eine Offenlegung ersetzt weder Einwilligung noch Rechteklärung.
7. Lieferanten und Verträge prüfen
Bei KI-Werkzeugen und Dienstleistern sollte geklärt werden:
- Unterstützt der Anbieter maschinenlesbare Herkunftsinformationen?
- Bleiben Markierungen beim Export, Download oder Teilen erhalten?
- Welche Transparenzfunktionen bietet das System?
- Welche gesetzliche Rolle haben die beteiligten Parteien aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung?
- Wie werden Aufgaben, Nachweise und Haftungsfragen vertraglich verteilt?
- Hat sich der Anbieter dem freiwilligen EU Code of Practice angeschlossen?
- Werden Eingaben oder Ausgaben für Training oder andere Zwecke weiterverwendet?
Die letzte Frage betrifft vor allem Datenschutz, Vertraulichkeit und Beschaffung. Sie ist nicht Teil der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50, bleibt aber für eine verantwortungsvolle KI-Nutzung wesentlich.
8. Neue Veröffentlichungen stichprobenartig prüfen
Der Schwerpunkt sollte auf Inhalten liegen, die seit dem 2. August 2026 neu oder erneut veröffentlicht wurden. Für bereits zuvor publizierte Inhalte besteht keine allgemeine rückwirkende Kennzeichnungspflicht; eine freiwillige Offenlegung bleibt möglich.
Ein realistischer 30-Tage-Plan für KMU
Zeitraum | Massnahme | Ergebnis |
|---|---|---|
Woche 1 | KI-Werkzeuge, Veröffentlichungen und EU-Bezug erfassen | Einfaches KI-Inventar |
Woche 2 | Rollen, Entscheidungsregeln und Offenlegungstexte definieren | Einseitige KI-Content-Richtlinie |
Woche 3 | Redaktions- und Freigabeprozess ergänzen | Nachvollziehbare menschliche Kontrolle |
Woche 4 | Mitarbeitende informieren und neue Veröffentlichungen stichprobenartig prüfen | Praktische Umsetzung im Alltag |
Finale Leitlinien, Code of Practice und EU-Icons
Für die praktische Umsetzung stehen inzwischen drei offizielle Hilfsmittel zur Verfügung:
- Die finalen Leitlinien der EU-Kommission zu Artikel 50 vom 20. Juli 2026 erläutern Rollen, Anwendungsfälle, Ausnahmen und Beispiele.
- Der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content vom 10. Juni 2026 bietet ein freiwilliges Umsetzungsmodell für maschinenlesbare Markierung und Offenlegung.
- Die EU-Icons unterstützen eine einheitliche visuelle Offenlegung vollständig erzeugter oder teilweise veränderter Inhalte.
Die Teilnahme am Code ist freiwillig. Unternehmen, die ihn nicht unterzeichnen, müssen ihre Konformität mit anderen angemessenen Mitteln nachweisen. Auch eine Unterzeichnung ersetzt keine Prüfung des konkreten Einsatzes.
Fazit: Transparenz mit Augenmass
Der EU AI Act verlangt keine pauschale Kennzeichnung jedes KI-unterstützten Textes und jedes KI-generierten Bildes.
Für viele Schweizer KMU stehen fünf Aufgaben im Vordergrund:
- eingesetzte KI-Systeme erfassen,
- Anbieter- und Betreiberrollen sauber bestimmen,
- Deepfakes und relevante Texte zuverlässig erkennen,
- eine echte menschliche Prüfung und Freigabe etablieren,
- wenige verständliche Offenlegungsvorlagen definieren.
So wird aus einer komplexen Regulierung ein klarer und wiederholbarer Prozess – ohne jeden KI-Einsatz mit unnötiger Bürokratie zu belasten.
imatics unterstützt Schweizer KMU dabei, ihren KI-Einsatz pragmatisch zu ordnen: von der Bestandsaufnahme über eine verständliche KI-Nutzungsrichtlinie bis zu Freigabe-, Schulungs- und Transparenzprozessen. Gemeinsam IT einfach machen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 in der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026: insbesondere Artikel 2, 3, 4, 50, 99 und 111
- Verordnung (EU) 2026/1744 – Digital Omnibus on AI
- EU-Kommission: Finale Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, 20. Juli 2026
- EU-Kommission: Fragen und Antworten zu Artikel 50 des AI Acts
- EU-Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, 10. Juni 2026
- EU-Kommission: EU Icons for labelling AI-generated content
- Bundesamt für Justiz: Rechtliche Basisanalyse zu den Regulierungsansätzen im Bereich KI
- BAKOM: Künstliche Intelligenz – Regulierungsansatz der Schweiz
- EDÖB: Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar
